Verfassungsbeschwerde gegen Triage-Verfahren
Shutdown und Triage
Erinnert ihr euch noch, als sich im März und April die Krankenhäuser und Intensivstationen in Deutschland aufgrund der Corona-Situation langsam füllten? Dank des rechtzeitigen Shutdowns blieben uns Zustände wie in Italien, Spanien oder Großbritannien bisher erspart. Diese kurze Zeitdauer reichte, um uns vor Augen zu führen, was passieren würde, wenn tatsächlich nicht ausreichend Intensivplätze und Beatmungsgeräte in den Krankenhäusern zu Verfügung ständen: Im Zweifel würde man sich gegen die Behandlung von uns entscheiden. Gegen die Alten, gegen die Menschen mit Vorerkrankungen, gegen Personen, die Assistenzbedarf haben, gegen Menschen mit Behinderungen.
Triage war das Schreckenswort der Stunde. Es bezeichnet ein in der Kriegsmedizin entwickeltes, effizienzorientiertes Auswahlverfahren, welches entscheidet, wer von mehreren Patienten in einer Situation der Ressourcenknappheit zu retten sei. In der Haut der Ärzte will dabei niemand stecken. Jedoch wurde dieser Aspekt zum Mittelpunkt der gesellschaftlichen Diskussion. Kaum einer hinterfragte hingegen, ob die zur Entscheidung empfohlenen Prozesse ethisch und medizinisch korrekt waren und wie es sich in der Haut der „Aussortierten“ anfühlen würde. Auch innerhalb der Behindertenbewegung fehlte es zu Beginn an Informationen und Orientierung, welche Auswirkungen und Bedeutung die neue Situation individuell, aber auch strukturell haben könnte.
Empfehlungen der DIVI
Dies änderte sich in der breiten Öffentlichkeit auch dann nicht, als der Fachverband der Intensivmediziner (DIVI) zusammen mit anderen medizinischen Fachgesellschaften Triage-Leitlinien vorlegten. Diese stellen Kriterien zur Priorisierung auf, die teils auf medizinisch irrelevante demographische oder andere Eigenschaften abstellen. Zwar betonen die Fachgesellschaften in den einleitenden Worten, nicht aufgrund von Behinderungen oder dem Alter diskriminieren zu wollen – durch die Auswahl der Kriterien passiert dies aber dann dennoch. Jurist*innen nennen das „mittelbare Diskriminierung“. So sind einzelne Behinderungen benannt, wie zum Beispiel weit fortgeschrittene neurologische Erkrankungen, zu denen auch Muskelerkrankungen gehören, die aber in dieser Pauschalität keine Aussagen zu Chancen zulassen. Weiter wird die CFS, eine in der Geriatrie entwickelte Gebrechlichkeitsskala, herangezogen, nach der bereits das Kriterium eines Rollstuhl- oder Assistenzbedarfs dazu führt, dass der Betroffene herabgestuft wird. Dies führt im Ergebnis zu dem Umstand, dass fast jeder ältere Mensch oder Mensch mit einer Behinderung automatisch die Voraussetzungen erfüllt, um einen schlechten Punktwert zu erhalten. Da u.a. aus diesen Punktwerten eine “Erfolgswahrscheinlichkeit” der lebensrettenden Behandlung errechnet wird, die für die Zuteilung der Ressourcen entscheidend sein soll, würde Menschen mit Behinderungen in vielen Fällen eine medizinische indizierte, lebensrettende Behandlung vorenthalten. Gerade wir wissen aber und haben erlebt, wie häufig solche Prognosen falsch sein können. Verschärfend kommt hinzu, dass die Ärzte durch den Triageprozess mit einem simplen Fragebogen gelotst werden sollen. Das schematische Ankreuzen soll vorgeblich Objektivität erzeugen, die es dem Entscheidungsträger einfacher machen soll, Menschen mit Behinderung und alten Menschen – wenn es hart auf hart kommt – lebensrettende Behandlungen vorzuenthalten.
Eine Frage des Gesetzgebers
Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings schon vor Jahren einer Sichtweise, die menschliches Lebens gegeneinander aufrechnet, eine Absage erteilt: In der Auseinandersetzung um das Luftsicherheitsgesetz ging es damals um die Frage, ob der Luftwaffe erlaubt werden soll, ein entführtes Flugzeug abzuschießen, wenn dadurch die Chance besteht zu verhindern, dass es von den Entführern in ein stark belebtes Ziel, zum Beispiel ein Hochhaus geflogen werden kann. Also die vermutliche Rettung einer größeren Zahl von Menschen zum Preis des sicheren Todes einiger Weniger. Das Bundesverfassungsgericht verneinte die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Vorgehens.
Die DIVI ist als private Institution jedoch nicht direkt an das Grundgesetz gebunden. Ihre Empfehlungen sind zumindest offiziell auch nur das, was der Name sagt: Empfehlungen. Sie stellen quasi eine (medizinische) Meinungsäußerung dar. Laut Ethikrat wäre dem Gesetzgeber eine solche Abwägung, wie sie in den Leitlinien durch die DIVI proklamiert wird, gar nicht erlaubt, da sie gegen das Grundgesetz verstöße. Der Gesetzgeber aber ist verpflichtet, uns auch davor zu schützen, dass private Dritte unsere fundamentalen Grundrechte verletzen.
Deshalb wendet sich die jetzt eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen das Untätigbleiben des Gesetzgebers. Als krankenversicherte Menschen haben wir einen Anspruch auf medizinische Behandlung – gerade, wenn sie unser Leben retten kann. Diesen Anspruch haben wir gleichberechtigt mit allen anderen krankenversicherten Patienten. Wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine Situation eintreten kann, in der die Ressourcen nicht ausreichen, jede und jeden, der lebensrettender Behandlung bedarf, dementsprechend zu versorgen, muss er versuchen, Ressourcen zu erweitern. Wenn das nicht ausreichend möglich ist, muss er zumindest selbst Kriterien entwickeln, wie diese Knappheit zu bewältigen ist. Diese Lösungen müssen in der Gesellschaft diskutiert werden und sie müssen verfassungsgemäß sein. Eine Lösung, die Menschen mit Behinderungen in so einer Situation benachteiligt – egal ob direkt oder mittelbar – ist nicht verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber darf diese Entscheidungen nicht einer privaten Fachgesellschaft überlassen, denn es geht dabei nicht um eine fachlich medizinische Entscheidung. Medizinerinnen und Mediziner können entscheiden, wie eine lebensrettende Behandlung aussehen kann und für wen sie indiziert ist. Wenn es zu wenig Behandlungsplätze gibt, ist die Frage, wer diese bekommt, hingegen keine medizinische Frage, sondern eine Gesellschaftliche. Deswegen war es auch der Gesetzgeber, der beispielsweise das Transplantationsgesetz beschlossen hat und nicht etwa eine private medizinische (Fach-)Gesellschaft.
Verfassungsbeschwerde
Wir meinen deshalb, dass allein der Gesetzgeber Prinzipien für die Entscheidung über Leben und Tod Einzelner, von der wir alle hoffen, dass sie nie getroffen werden muss, aufstellen darf, kann und muss. Der Gesetzgeber muss eine Entscheidung treffen, nach welchen Prinzipien zu knappe Ressourcen verteilt werden sollen (Erfolgswahrscheinlichkeit, Prioritätsprinzip, Zufallsprinzip, Dringlichkeit etc.). Dazu muss er auch Menschen mit Behinderungen und deren Verbände anhören. Wie auch immer sich der Gesetzgeber entscheiden mag, wir Betroffenen könnten eine solche Grundsatzentscheidung – im Gegensatz zu unverbindlichen aber in der Praxis maßgebenden Leitlinien privater Institutionen – verfassungsrechtlich überprüfen lassen.
Es ist nicht auszuschließen, dass auch in Deutschland eine zweite Welle der Coronainfektionen stattfinden wird. Wir verlangen vom Gesetzgeber, dass er daher schnellstmöglich den Ernstfall regelt.
Deshalb unterstützt Abilitywatch e.V. die Verfassungsbeschwerde von 9 Personen, denen aufgrund der DIVI-Leitlinien im kritischen Fall die medizinische Aussortierung droht (Aktenzeichen 1 BvR 1541/20). In der letzten Woche wurde die Verfassungsbeschwerde, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Tolmein von der Kanzlei Menschen und Rechte in Hamburg, eingereicht. Sie zielt darauf, dass der Gesetzgeber seiner Schutzpflicht den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern gegenüber nachkommt und verfassungsrechtlich nachprüfbare Prinzipien regelt, nach denen im Fall einer Triage zu entscheiden ist.
Die Finanzierung der Verfassungsbeschwerde kann durch Spenden auf das Konto von Abilitywatch e.V. (IBAN: DE62830654080004176138, Skatbank) oder bei GoFundMe gern unterstützt werden.
Weiterführende Informationen gibt es auf der Seite der Kanzlei Menschen und Rechte
Eine Sammlung mit Artikeln und relevanten Meinungsäußerung zum Thema Triage finden Sie auch auf unserer Kampagnenseite
Die gesamte Verfassungsbeschwerde – bereinigt um einige persönliche Details der Beschwerdeführer – findet sich hier: Triage-Verfassungsbeschwerde
Bleibt nur zu hoffen, was am Ende alle wieder vernünftig darüber diskutieren können.
Im Moment ist es leider so, dass das gezeichnete Bild der weder durch die Empfehlungen der DIVI gesetzt – Um nur einen Punkt zu nennen: Anwendung CFS bei <65j sowie "stabilen Behinderungen" verbietet sich auch nach den referenzierten Dokumenten der Empfehlung -, noch mit der Realität im Mikrokosmos der Notfall- und Intensivmedizin in Einklang zu bringen ist.
An der Notwendigkeit von belastbares Vorgaben des Gesetzgebers, ggf. auch mit vorherigen Verfassungsrechtlichen Statement, zweifelt eigentlich niemand.
Ich hoffe, das auch ich als Angehöriger eines medizinischen Berufes auch in Zukunft willkommen bin, Eurer Community aktiv zu folgen und nötigenfalls in einen ehrlichen Dialog treten zu können.
Eine rein intensiv-medizinisch medizin-ethische Entscheidung halte ich für die einzig richtige. Oder wollen Sie eine sozial-politische Entscheidung? Das wäre dann aus meiner Sicht wie im 3. Reich eine Unterscheidung in lebenswert und lebensunwert!
Zunächst geht es darum, wer über die Triage-Prinzipien entscheidet. Eine private Institution ohne jedwede (demokratische) Legitimation halten wir bei einer so essentiellen und den Schutzraum der Verfassung berührenden Bereich für falsch. Eine Entscheidung hat daher der Gesetzgeber zu treffen. Auch die DIVI hat sich dahingehend geäußert. Dabei steht es dem Gesetzgeber theoretisch selbstverständlich frei, diese Entscheidung auf jemanden oder etwas zu delegieren – auch wenn wir dies für die Prinzipienentscheidung für falsch erachten, aber bei der Konkretisierung dieser ist es wohl unvermeidlich.
Desweiteren geht es eben um die Triage-Prinzipien. Derzeit wird hier das “Erfolgswahrscheinlichkeits”-Prinzip angewandt. Daneben gibt es aber auch weitere grundsätzliche Möglichkeiten, wie das Dringlichkeits-, Zufalls- oder Prioritätsprinzip. Mit sozial-politischen Kriterien haben all diese Prinzipien nichts zu tun. Allerdings verfolgen sie tatsächlich unterschiedliche Ziele und Zwecke, die je nach Weltsicht verschiedene ethische Konzepte abbilden.
Noch ein wichtiger Hinweis: Es handelt sich hier um eine besondere Situation der Triage, die von jener eines Katastrophen- oder Unfallszenarios zu differenzieren ist. Denn es geht “in der vorliegenden Konstellation nicht um eine unvorhersehbare, einmalige Katastrophe
geht, sondern um ein absehbares, daher regulierungsfähiges und regulierungsbedürftiges, für die Betroffenen absehbar tödlich ausgehendes Auswahlproblemgeht, bei dem ein gesetzlich geregelter Anspruch auf medizinisch indizierte Behandlungen negiert wird.”, wie es in der Pressemitteilung der Kanzlei MenschundRecht heißt.