FAQ zum RISG

Analyse der “Fragen und Antworten” des BMG

mit Stand vom 22.08.2019.
Auf der ersten Seite finden Sie ein FAQ von AbilityWatch.

“Mit unserem Gesetzentwurf verfolgen wir drei wichtige Ziele: Erstens wollen wir klare Anreize setzen, Patienten von der Beatmung zu entwöhnen. Dies dient nicht nur der Gesundheit. Denn ohne Beatmungsgerät wird auch die Teilhabe an der Gemeinschaft entscheidend verbessert oder gar erst ermöglicht.”

Webseite BMG (Aufruf: 22.08.2019 19:20 Uhr)

Dem Ziel, eine möglichst hohe Entwöhnungs-Quote zu erreichen, kann sich AbilityWatch und ein Großteil der Verbände und Initiativen anschließen. Wir wollen aber dem Eindruck entgegenwirken, dass eine Teilhabe an der Gemeinschaft oder gar ein eigenständiges Leben mit (invasiver) Beatmung nicht möglich sei. Erkrankungen, bei denen medizinisch keine Entwöhnung möglich ist, schließen nicht ein selbstbestimmtes und selbstständiges Leben aus. Dabei sei auf die “S2k-Leitlinie: Nichtinvasive und invasive Beatmung als Therapie der chronischen respiratorischen Insuffizienz – Revision 2017” hingewiesen, die einen Überblick über die Möglichkeiten, Voraussetzungen und Notwendigkeiten von (häuslicher) Beatmung gibt.

“Zweitens wollen wir die Qualität der ambulanten intensivmedizinischen Versorgung deutlich verbessern und damit vorhandenen Missbrauch dort bekämpfen, wo Patienten über 24 Stunden/ sieben Tage die Woche in dubiosen Strukturen für viel Geld schlecht gepflegt werden.”

Webseite BMG (Aufruf: 22.08.2019 19:20 Uhr)

Auch diesem Ziel kann sich AbilityWatch und wohl auch andere Verbände und Initiativen der Behindertenbewegung anschließen. Dort, wo Patienten von Dritten abhängig sind, haben Kontrollen stattzufinden und eine kontinuierliche Qualitätsverbesserung zu erfolgen. Dies darf im Übrigen stationäre Versorgungssituationen nicht ausschließen. Es ist richtig, dass es im ambulanten Bereich Defizite gibt. Demgegenüber stehen eklatante Defizite in der Wahrnehmung von Teilhabe in der Gesellschaft und Selbstbestimmung in stationären Settings. Ein Vorgehen, welches die jeweiligen Qualitätsdefizite aufdecken und verbessern möchte, ist zu begrüßen.

“Die selbstbestimmte Wahl des Aufenthaltsortes wollen wir erhalten.”

Webseite BMG (Aufruf: 22.08.2019 19:20 Uhr)

Diese Aussage entbehrt derzeit jedweder Grundlage. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege wird – wie auf der ersten Seite beschrieben – im Referentenentwurf grundsätzlich für alle Versicherten mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege gestrichen. Laut Entwurf sollen diese regelhaft in stationären Angeboten oder speziellen Wohneinrichtungen versorgt werden. Ausnahmen gibt es nur, wenn eine solche Unterbringung schlicht unmöglich oder aber unzumutbar ist. Die Prüfung und Entscheidung, ob Unzumutbarkeit vorliegt, erfolgt aber nicht durch den Betroffenen. Dieser hat damit keine eigene Wahl, anders, als es das BMG hier angibt. Ein Wahlrecht, welcher Anspruch gewünscht wird (häusliche Behandlungspflege  oder außerklinische Intensivpflege) ist nicht vorgesehen. Insofern wird ein ambulanter Anspruch durch einen stationären Anspruch ersetzt.

“Und drittens wollen wir Betroffene, die sich heute wegen der hohen Eigenanteile eine spezialisierte stationäre Pflege nicht leisten können, entscheidend entlasten. Wir reagieren damit auf die Forderungen von Betroffenen und Angehörigen. “

Webseite BMG (Aufruf: 22.08.2019 19:20 Uhr)

Entscheiden sich Betroffene und Angehörige für eine spezialisierte Pflege in einer Einrichtung, ist dieser Wunsch zu respektieren. Das Einführen eines darauf abzielenden Anspruchs ist zu begrüßen. Absolut unverständlich ist, warum dies aber nicht als zusätzlicher Anspruch im Sinne einer Wahlfreiheit formuliert ist, sondern die bestehende häusliche Krankenpflege ersetzt und somit nur einem Teil von Betroffenen und Angehörigen gerecht wird.

“Der Fokus des Gesetzes liegt auf Patienten, die 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche künstlich beatmet und von Pflegefachkräften betreut werden müssen, sowie auf Koma-Patienten.”

Webseite BMG (Aufruf: 22.08.2019 19:20 Uhr)

Eine solche Definition findet sich im Gesetzentwurf nicht wieder. Die Abschaffung der häuslichen Behandlungspflege  betrifft alle Menschen mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege. Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass Patienten mit unter 24 Stunden Bedarf an Behandlungspflege unter das Gesetz fallen werden. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass auch Menschen – selbst wenn sie 24h am Tag Unterstützung durch Pflegefachkräfte benötigen – in den eigenen vier Wänden leben und an der Gesellschaft teilhaben können.   

“Aber auch bei diesen Fällen soll es immer eine Prüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall geben. Jeder Einzelfall ist wichtig. Bei der Entscheidung über die Zumutbarkeit müssen die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen berücksichtigt werden.”

Webseite BMG (Aufruf: 22.08.2019 19:20 Uhr)

Eine Prüfung der Zumutbarkeit ist kein Wahlrecht, wie es noch zunächst vom BMG ausgeführt wird. Die Auslegung der individuellen Situation würde durch die Krankenkassen erfolgen und böte weder eine rechtliche noch praktische Absicherung für Betroffene, tatsächlich in den gewünschten Wohn- und Lebenssituationen zu bleiben oder in diese zu kommen.

“Der Gesetzentwurf betrifft Pflegebedürftige, die in der Intensivmedizin 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche von ausgebildeten Pflegefachkräften betreut werden. Das sind vor allem Beatmungspatienten und insbesondere Wachkoma-Patienten.”

Webseite BMG (Aufruf: 22.08.2019 19:20 Uhr)

Siehe oben: Für diese Differenzierung gibt es derzeit keine Grundlage im Gesetzesentwurf.

“Ausgenommen sind Menschen, die ausschließlich von Familienangehörigen betreut werden; von einer Assistenzkraft betreut werden; trotz 24-Stunden-Intensivbetreuung durch eine Pflegefachkraft am sozialen Leben teilnehmen; jünger als 18 Jahre sind.”

Webseite BMG (Aufruf: 22.08.2019 19:20 Uhr)

Das BMG übersieht, dass es auch Assistenzmodelle gibt, in denen die Assistenzkräfte gleichzeitig Pflegefachkräfte sind. Darüberhinaus findet sich derzeit im Gesetz keine Regelungsgrundlage, wonach die Teilnahme am sozialen Leben ein definitives Ausschlusskriterium im Sinne einer Unzumutbarkeit stationärer Unterbringung wäre.