FAQ zum RISG

Text: FAQ zum RISG - Reha- und Intensivpflegestärkungsgesetz
Bild: Jens Spahn

Fragen und Antworten zum Reha- und Intensivpflegestärkungsgesetz mit Stand des Entwurfes vom 24.07.2019.

Eine Analyse der vom Bundesministerium für Gesundheit aufgeführten “Fragen und Antworten” finden Sie auf der zweiten Seite.

Soll die häusliche Krankenpflege abgeschafft werden?

Ja, für einen bestimmten Personenkreis. Im § 37 Absatz 2 SGB V ist die häusliche Krankenpflege als Leistungsanspruch verankert. Das neue Gesetz sieht vor, diesen für alle Versicherte mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege zu streichen.

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
1. § 37 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
“Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht für Versicherte mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, die Anspruch auf Leistungen nach § 37c haben.”

Entwurf Seite 6

Wer genau ist mit “Versicherten mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege” gemeint?

Das Gesetz sieht vor, dass der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 30.Juni 2020 eine Richtlinie erlässt, in der näher geregelt wird, welche Voraussetzungen ein Versicherter erfüllen muss, um unter die neue Regelung zu fallen. Das Gesetz macht aber deutlich, dass es sich auf jeden Fall auch um Menschen handeln wird, die kontinuierlich beatmet werden oder tracheotomiert sind. Weitere Patientengruppen könnten ebenfalls darunter fallen. Auf einen offenen Brief einer Betroffenen antworte Spahn unter anderem (Screenshots liegen vor): “der Gesetzesplan gilt nur für Pflegebedürftige, die 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche von ausgebildeten Pflegefachkräften betreut werden müssen.” Dies lässt sich so bisher im Gesetz nicht wiederfinden.

§ 37c Außerklinische Intensivpflege
(1) […] Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 bis zum 30. Juni 2020 den Inhalt und Umfang der Leistungen sowie die Anforderungen an den besonderen Versorgungsbedarf der Versicherten, an die Zusammenarbeit der an der Versorgung beteiligten Leistungserbringer sowie deren Qualifikation und die Voraussetzungen der Verordnung der Leistungen einschließlich des Verfahrens zur Erhebung und Dokumentation des Entwöhnungspotenzials.

Entwurf Seite 6

Welchen Anspruch erhalte ich dafür in Zukunft?

Zukünftig sollen Menschen mit einem hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege nur noch einen Anspruch auf Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen oder in einer besonderen Wohneinheit im Sinne des § 132i Absatz 5 Nummer 1 erhalten. Eine häusliche Intensivpflege ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

§ 37c Außerklinische Intensivpflege
(1) Versicherte mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben Anspruch auf außerklinische Intensivpflege. […]
(2) Der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege besteht in vollstationären Pflegeeinrichtungen, die Leistungen nach § 43 des Elften Buches erbringen, oder in einer Wohneinheit im Sinne des § 132i Absatz 5 Nummer 1.

Entwurf Seite 6

Die Leistungen der außerklinischen Intensivpflege werden künftig regelhaft in vollstationären Pflegeeinrichtungen, die Leistungen nach § 43 des Elften Buch Sozialgesetzbuch erbringen, oder in speziellen Intensivpflege-Wohneinheiten, die strengen Qualitätsanforderungen unterliegen, erbracht.

Entwurf Seite 2

Gibt es Ausnahmen?

Grundsätzlich ist die Intensivpflege nur noch in vollstationären Einrichtungen vorgesehen. Aber es gibt stark eingeschränkte Ausnahmen: Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind von der Regelung ausgenommen. Für sie gilt eine stationäre Unterbringung als unzumutbar. Die neue Regelung findet hier keine Anwendung. Allerdings soll auch für Kinder die Möglichkeit bestehen, auf eigenen Wunsch die außerklinische Intensivpflege in einer stationären Einrichtung in Anspruch zu nehmen. Ein solches Wahl- bzw. Wunschrecht ist für erwachsene Versicherte nicht vorgesehen. Bei ihnen findet die neue Regelung nur dann keine Anwendung, wenn die Intensivpflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung oder einer besonderen Wohneinheit nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit durch die jeweiligen Krankenkassen sollen die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen berücksichtigt werden. Aus anderen Gesetzen wie dem BTHG wissen wir, dass dies eine Willküröffnung für Sachbearbeiter ist, zumal – anders als beim BTHG – hier sogar die stationäre Versorgung als absoluter Regelfall festgelegt wird.

§ 37c Außerklinische Intensivpflege
(2) […] Wenn die Pflege in einer Einrichtung nach Satz 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann die außerklinische Intensivpflege auch im Haushalt oder in der Familie des Versicherten oder sonst an einem geeigneten Ort erbracht werden. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen; bei Versicherten bis zum vollendeten  18. Lebensjahr ist die Pflege außerhalb des eigenen Haushalts oder der Familie in der Regel nicht zumutbar.

Entwurf Seite 6

Ein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege in der eigenen Häuslichkeit besteht nur in Ausnahmefällen, wenn eine Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung oder einer Wohneinheit im Sinne des § 132i nicht zumutbar oder nicht möglich ist, beispielsweise weil keine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht. In diesen Fällen besteht weiterhin Anspruch auf Versorgung in der eigenen Häuslichkeit, der Familie bzw. sonst an einem geeigneten Ort, hierzu können auch Werkstätten für behinderte Menschen gehören. Bei der Entscheidung über die Zumutbarkeit sind persönliche, familiäre und örtliche Umstände angemessen zu berücksichtigen. So wird es vor allem bei der Versorgung von minderjährigen Kindern nicht zumutbar sein, diese von ihrer Familie zu trennen, wenn die Betroffenen eine Versorgung im Haushalt, in der Familie des Versicherten oder sonst an einem geeigneten Ort wünschen. Davon unberührt besteht auch bei der Versorgung minderjähriger Kinder die Möglichkeit, die Leistungen in einer entsprechenden vollstationären Einrichtung in Anspruch zu nehmen, wenn die Betroffenen dies wünschen.

Entwurf Seite 21

Gibt es einen Bestandsschutz?

Nein. Nur in den ersten 36 Monaten nach Inkraftsetzung des Gesetzes soll eine stationäre Unterbringung für Menschen, die bislang häuslich versorgt wurden, als “unzumutbar” gelten, da eine abrupte Verlegung eine besondere Härte darstellen würde. Nach den ersten 3 Jahren offensichtlich nicht mehr.

§ 37c Außerklinische Intensivpflege
(2) […] Bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des sechsunddreißigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] gilt die Unterbringung in einer Einrichtung nach Satz 3 auch für solche Versicherte als nicht zumutbar, die am … [einfügen: Tag des Inkrafttretens] Leistungen der außerklinischen Intensivpflege in ihrem Haushalt, in der Familie oder sonst an einem geeigneten Ort bereits in Anspruch genommen haben.

Entwurf Seite 7

Die Übergangsregelung in Satz 4 erhält grundsätzlich den bisherigen Leistungsanspruch für Versicherte, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung in der eigenen Häuslichkeit versorgt werden. Für diese Versicherten und ihre Angehörigen würde eine abrupte Verlegung in ein neues Umfeld eine besondere Härte darstellen.

Entwurf Seite 21

An welcher Stelle im Gesetzgebungsverfahren befinden wir uns?

Derzeit sind Verbände und Institutionen aufgerufen Stellungnahmen an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zu übersenden. Zeit besteht dazu bis zum 06.09.2019. Am 11.09.2019 erfolgt dann eine Anhörung im Ministerium. Das Gesetz könnte dann noch im Herbst diesen Jahres beschlossen werden. Im Jahr 2020 müssen dann der Gemeinsame Bundesausschuss, die Krankenkassen und weitere Institutionen Verträge und Richtlinien ausarbeiten. Am 01.Januar 2021 soll dann das Gesetz inkrafttreten. (Stand: 15.08.2019)

Die Analyse zu den FAQs des Bundesministeriums für Gesundheit finden Sie auf der zweiten Seite.