Antidiskriminierungsgesetz 

Eine inklusive und partizipationsorientierte Gesellschaft kann nur durch gleichberechtigte Teilhabe verwirklicht werden. Voraussetzung hierfür ist ein diskriminierungsfreier Zugang zu Dienstleistungen und Produkten. Dies erfordert insbesondere auch Barrierefreiheit. Wir wollen, dass endlich alle – insbesondere die Privatwirtschaft – dazu verpflichtet sind, an der Gestaltung einer barrierefreien Gesellschaft mitzuwirken. Durch die Verpflichtung von “angemessenen Vorkehrungen” können abstrakte Kriterien entstehen, die eine dynamische und zumutbare Herstellung von Barrierefreiheit in allen gesellschaftlichen Bereichen zulässt. Voraussetzung hierfür sind individuelle Rechtsansprüche, die von benachteiligten Marktteilnehmer*innen oder sie vertretende Organisationen genutzt werden können um gegen Diskriminierung vorzugehen. Andere Länder wie Österreich oder Großbritannien machen längst vor, dass dies gut funktioniert.Uns ist klar, dass eine umfassende Barrierefreiheit nur langfristig und schrittweise  erreicht werden kann. Fangen wir also endlich an!

Wunsch- und Wahlrecht sicherstellen

Das Recht auf freie Wahl von Wohnort und Wohnform muss entsprechend Artikel 19 UN-BRK sichergestellt werden. Der irritierenden Wortlaut des § 104 SGB IX muss im Sinne einer Klarstellung  korrigiert werden, so dass niemand gegen den eigenen Willen beispielsweise aus Kostengründen in eine Einrichtung gedrängt werden kann.

Kein Zwangspoolen von Assistenzleistungen

Das Zwangspoolen, im Gesetz „gemeinsame Leistungserbringung“ genannt, muss durch eine Freiwilligkeitsklausel bzgl. der gemeinschaftlichen Erbringung von Assistenzleistungen ersetzt werden, um das Selbstbestimmungsrecht  der Menschen mit Behinderungen zu wahren .

Einkommens- und Vermögensanrechnung für Teilhabeleistungen beenden

Im Sinne der gleichberechtigten Teilhabe der Menschen mit Behinderungen, wie sie die UN-Behindertenrechtskonvention fordert, muss die Anrechnung von eigenem Einkommen und Vermögen unverzüglich beendet werden. Erhebungen der derzeitigen Bundesregierung zeigen, dass die Einkommens- und Vermögensanrechnung aufgrund hoher Verwaltungskosten und geringer Erträge nahezu kostenneutral wegfallen kann (siehe u.a. zweiter Zwischenbericht der Kienbaum International Consultants GmbH zur wissenschaftlichen Untersuchung der modellhaften Erprobung der Verfahren und Leistungen nach Artikel 1 Teil 2 des Bundesteilhabegesetzes, Kapitel 5.1.3.1 und 5.1.3.2). Insoweit bedeutet die Heranziehung der Betroffenen zu mit Finanzierung von Teilhabeleistungen, die lediglich einen behinderungsbedingten Nachteil ausgleichen, nichts anderes als die Fortführung des überkommenen Sozialhilfegedankens. Betroffene, die für ihr eigenes Einkommen sorgen, Steuern und Sozialabgaben zahlen und ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren, werden nur aufgrund ihrer Behinderung anschließend erneut zur Kasse gebeten. Und dies, ohne dass der Staat dadurch Einnahmen generieren könnte!

Assistenz im Krankenhaus auch für Menschen, die ihre Assistenzleistungen über einen Dienst beziehen

Nicht nur Menschen mit Behinderung im Arbeitgeber*innen-Modell sollen die Begleitung ihrer Assistenzkräfte im Krankenhaus bezahlt bekommen, so wie derzeit, sondern auch Menschen mit Behinderung, die ihre Assistenzleistungen über einen Pflegedienst erhalten. Zwar wurden zuletzt im rechtliche Änderungen vorgenommen. Das entsprechende Gesetz tritt jedoch erst Ende 2022 in Kraft und erfasst noch immer nicht alle Menschen mit Behinderung und Assistenzbedarf, wie beispielsweise jene, die Assistenzleistungen über einen Pflegedienst erhalten.

Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) reformieren, Mindestlohn für Beschäftigte einführen

Mehr als 300.000 Menschen mit Behinderung arbeiten in Behindertenwerkstätten für eine Art Taschengeld. Die Vermittlungsquote aus der Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt liegt seit Jahren unverändert bei unter 1 %. Die Beschäftigung in einer WfbM ist das Gegenteil von Inklusion. Als ersten Schritt hin zu einer grundlegenden Veränderung des Systems Werkstatt, fordern wir die Einführung des Mindestlohns für die Beschäftigten. Darüber hinaus müssen Werkstätten transparenter werden und bessere Beratungen für ihre Beschäftigten zulassen. Die Anrechnung der Ausgleichsabgabe für Unternehmen muss entfallen. 

Linksammlung 

Forderungen des NITSA e.V. im Rahmen des Bundestagswahlkampfes

http://liga-selbstvertretung.de/wp-content/uploads/2021/09/210926_Vorschl%C3%A4ge_Koalitionsvertrag.pdf

Forderungen der LIGA Selbstvertretung zu den Koalitionsverhandlungen

https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/detail/empfehlungen-zur-umsetzung-der-un-behindertenrechtskonvention-in-der-20-wahlperiode-2021-2025

Empfehlungen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in der 20. Wahlperiode durch das Deutsche Institut für Menschenrechte

https://www.dbsv.org/resolution/forderungen-zur-bundestagswahl-2021.html

DBSV stellt Forderungen anlässlich der Bundestagswahl

Maßnahmenvorschläge von JOBinklusive zum Werkstättensystem