Testangebote durch Assistenz-Arbeitgeber*innen

 Voraussichtlich ab Montag, den 19. April 2021 greift die zweite Änderung für die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Das hat auch Auswirkungen auf Menschen mit Behinderung, die ihre Assistenz im Arbeitgebermodell organisieren.

Mit der neuen Bundesverordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie werden die Arbeitgeber*innen verpflichtet, mindestens einmal die Woche einen Corona-Test anzubieten. Bei Beschäftigten, die personennahe Arbeit verrichten, bei der direkter Körperkontakt nicht vermieden werden kann, muss sogar zwei Mal die Woche ein Test angeboten werden. Dies trifft für Assistenz definitiv zu. Zwar leben wir Assistenzgeber selbst  in unserem  Privathaushalt, sind aber natürlich gleichzeitig Arbeitgeber*innen und Arbeitsstätte für unsere Assistenzkräfte. Die Regelung soll zunächst bis zum 30. Juni 2021 gelten.

Da die Kosten für entsprechende Tests nicht zu unterschätzen sind, wendet euch bitte zeitnah an eure Kostenträger und kündigt an, aus eurem Budget die Kosten für die Tests eurer Arbeitnehmer zu finanzieren. Dies kann entweder durch die Nutzung einer etwaigen vorhandenen Schwankungsreserve geschehen oder durch eine vorübergehende Erhöhung eures Budgets. Einige Kostenträger stellen die nötigen Testkits auch direkt zur Verfügung. Fragt auch hier möglichst zeitnah nach.

Ein kleiner Tipp unsererseits: Kauft die Tests am Besten bei den Discountern oder Drogeriemärkten, da diese dort einzeln verpackt erhältlich sind. So könnt ihr die Tests euren Assistent*innen mit nach Hause geben und Sie bitten bereits vor Dienstbeginn einen Test durchzuführen.

Nachfolgend haben wir euch ein kleines Musterschreiben erstellt, mit welchem ihr eure Kostenträger anschreiben könnt: 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe seit ___.___._______ ein persönliches Budget im Rahmen des Arbeitgeber*innenmodells mit einer monatlichen Summe von ________ €. Aufgrund der neuen SARS-CoV- Arbeitsschuztverordnungen des Bundes bin auch ich als Arbeitgeber*in dazu verpflichtet, meinen Assistent*innen zwei Mal die Woche eine Corona-Testung anzubieten. Dies ergibt sich aus §5 Abs. 2 Satz 3 der Corona-ArbSchV.

Aktuelle beschäftige ich ___ Assistent*innen. Derzeit gehe ich davon aus, dass ich aufgrund der Dienstplanung für jede dieser Personen durchschnittlich ___ Tests pro Woche benötige.

Aus diesem Grund werde ich ________ € aus meinem Budget verwenden, um der neuen Verordnung des Bundes gerecht zu werden.
Aus diesem Grund benötige ich zunächst bis zum 30. Juni 2021 (§6 Corona-ArbSchV) monatlich einen zusätzlichen Geldbetrag in Höhe von ________ € pro Monat.

Alternativ können Sie als Kostenträger selbstverständlich gerne Testkits in entsprechender Menge bereitstelle, sofern Sie diese für jene Fälle vorhalten.

Mit freundlichen Grüßen