Corona-Status 2021 – Wie die Regierung hoch vulnerable Gruppen opfert

3 Jan. 2021

Update 11.01.2021: Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat ihre Empfehlungen zur Covid-19-Impfung aktualisiert – s. unten.

Die Belegung von Intensivbetten befindet sich auf einem Hochpunkt1DIVI Intensivregister (Stand 02.01.2021), in einigen Regionen konnten Covid19-Patienten zwischenzeitlich nicht mehr mit allen nötigen Ressourcen versorgt werden2Tagesschau „Triage-Aussage sorgt für Aufsehen“ (abgerufen 02.01.2021) und die Impfungen laufen nur schleppend an – gerade für Menschen, bei denen die Impfung medizinisch indiziert ist (Anteil von 3,2% der geimpften Personen)3RKI Impfquote (Stand 02.01.2021).
Maßnahmen werden hastig und damit fachlich unzulänglich umgesetzt, mit der Konsequenz, dass höchst vulnerable Gruppen der aktuellen Lage schutzlos ausgeliefert sind.

Die im Spätherbst hastig anberaumten Maßnahmen sind nicht nur sachlich unzulänglich, sondern auch diskriminierend. Weder das Parlament noch Interessensverbände wurden einbezogen.

Constantin Grosch, Vorsitzender von AbilityWatch.

Aktiver Schutz

Die vielseits kritisierte Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) wird dabei zu einem weiteren Werkzeug für Gesundheitsminister Spahn in seinem unverantwortlichen Vorgehen gegen selbstorganisierte Pflege von Menschen mit Behinderung, wie dies zuvor bereits mit dem IPReG der Fall gewesen ist.4AbilityWatch: „IPReG beschlossen Gegen jede medizinische Einschätzung werden in der CoronaImpfV Hochrisikogruppen in der ambulanten Versorgung weder in der 1. noch in der 2. Gruppe gelistet.5Hochrisikogruppe unter 80 Jahren werden nur mit einer Impfung bedacht, wenn sie in stationären Einrichtungen leben (§2 Nr. 2 und §3 Nr. 4) oder die durch Pflegedienstleister (§2 Nr. 3 und §3 Nr. 5) versorgt werden. Menschen mit selbstbeschaffter Pflege (wie im Persönlichen Budget oder in Assistenz-Arbeitgebermodellen) oder bei Pflege durch Angehörige (wie dies oft bei Kindern der Fall ist) fallen nicht hierunter. Die abschließende Liste von medizinischen Indikationen in § 3 Nr. 2 umfasst dabei nicht einmal einen Bruchteil der Hochrisikogruppen wie bspw. neurologische Erkrankungen mit Auswirkungen auf das Lungen-Atem-System. Einige dieser medizinischen Indikationen finden sich auch in der abschließenden Liste der niedrigsten Prioritätsgruppe (§4 Nr. 2) nicht wieder. 6Deutsche Gesellschaft für Muskelkranke e.V.: “Als „Hochrisiko-Gruppe“ definiert die WMS [World Muscle Society] neuromuskuläre Patienten mit Heimbeatmung und Herzerkrankung, die bei einer Impfung eine hohe Priorität haben sollte.” Da der Impfstoff noch keine Zulassung für Kinder hat, müssten zudem pflegende Angehörige von vulnerablen Kindern priorisiert werden. Dies findet aber ebenfalls nicht statt. Sind hingegen die Eltern selbst Teil der Hochrisikogruppe und haben Kinder im schulpflichtigen Alter, erhalten auch diese Eltern keine Impfung. Selbst angestellte Kräfte in der ambulanten Pflege werden ebenso wie weitere pflegende Angehörige nicht erfasst7solange die zu pflegende Person nicht zur Minimal-Gruppe in §3 Nr. 2 gehört; taubblinde Menschen, die selbstständig kaum eine Abstandsregel einhalten können und auf Hilfe angewiesen sind, werden auch nirgendwo aufgeführt.8DBSV „Coronavirus-Impfverordnung

Zusammengefasst: Aufgrund der mangelnden Parlamentsbefassung und Hinzuziehung von Interessensvertretungen werden bestimmte Hochrisikogruppen schlicht völlig außer Acht gelassen. Sie werden den Impfstoff erst erhalten, wenn die priorisierten Gruppen abgearbeitet wurden. Das kritisiert auch die Deutsche Stiftung Patientenschutz deutlich und fordert eine kleinteilige Impfverordnung.9Deutschlandfunk „Patientenschutz-Stiftung fordert neue Impfverordnung Vorschläge für eine einfache rechtliche Integration hat z.B. der DBSV gemacht. Denkbar und einfach zu organisieren wäre auch eine Priorisierung unter Berücksichtigung des Pflegegrades, was auch dem Problem Rechnung tragen würde, das schwerstpflegebedürftige Menschen keine Möglichkeit haben, sich zu isolieren, sondern auf nahen Körperkontakt zur Bewältigung elementarer Verrichtungen ihres Alltags angewiesen sind.

Passiver Schutz

Besonders problematisch ist die derzeitige Situation aber insbesondere deshalb, da die oben erwähnten Gruppen auch bei den passiven Schutzmaßnahmen kategorisch missachtet wurden und werden. So erhalten die Personen mit selbstbeschaffter Pflege oder bei Pflege durch Angehörige

  • keine Bezahlung von präventiven Antigen-Test und keinen Zugang zu Corona-Schnelltests. Beides erhalten nur (teil-)stationäre Einrichtungen oder Personen, die durch Pflegedienste versorgt werden, die einen entsprechenden Vertrag mit den Pflegeversicherungen haben;
  • keine Schutzausrüstung (Mund-Nasen-Masken, Bio-Hazard-Abfall-Entsorgung, Schutzanzüge, …). Auch die wird nur bezahlt und zur Verfügung gestellt für / in (teil-)stationären Einrichtungen und bei ambulanten Pflegedienstleistern;
  • keinen Pflegebonus für die angestellten Pflegekräfte, auch wenn diese die gleichen zusätzlichen Belastungen wie in der stationären Pflege haben und hatten;10AbilityWatch “Mail-Kopie GKV-SV-Pflegebonus
  • keine Schutzmasken. In der entsprechenden Verordnung (SchutzmV) sind anspruchsberechtigt nur Personen ab vollendeten 60. Lebensjahr oder Personen mit bestimmten Vorerkrankungen / Symptomen. Dabei fehlen allerdings eine Vielzahl von Erkrankungen bzw. stellen die Symptomatiken eine zu große Hürde dar. Wo ohne Differenzierung sämtliche Personen ab 60 Jahren eine Schutzmaske erhalten, trifft dies für z.B. pflegebedürftige Personen, die aufgrund ihrer Pflegesituation auf körpernahe Unterstützung angewiesen sind, nicht zu. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat auch hier junge pflegebedürftige, chronisch kranke oder behinderte Menschen vergessen.11BMG “FAQ SchutzmV

Triage

Frühzeitig hatte AbilityWatch vor einer solchen Lage gewarnt. Schon im März 2020 wurde auf eine fehlende gesetzliche Triage-Regelung hingewiesen12AbilityWatch “DIVI Covid19-Empfehlungen. Die diskriminierenden Covid19-Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) konnten diesen Mangel nicht beheben, sondern manifestierten strukturelle Nachteile von Menschen mit Behinderung in der Gesundheitsversorgung. Zwischenzeitlich spricht sich selbst die DIVI für gesetzliche Regelungen aus, um so auch einen sicheren Rechtsrahmen für die Ärzteschaft zu schaffen13Spiegel-Online “Intensivmediziner fordern gesetzliche Grundlage für Triage.

Im Juni 2020 legten – von AbilityWatch unterstützt – 9 Menschen mit Behinderung Verfassungsbeschwerde ein. Sie sehen ihre Grundrechte aufgrund von unzulänglichen bzw. unterlassenen staatlichen Maßnahmen und gesetzlichen Regelungen im Bereich der medizinischen Versorgung von an Corona erkrankten Menschen mit Behinderungen, Vorerkrankungen und Komorbiditäten verletzt.

Am 16.Juli lehnte das Bundesverfassungsgericht allerdings eine Eilbefassung ab, da neben rechtlichen Fragestellungen zum damaligen Zeitpunkt eine verhältnismäßig geringe Infektionslage vorlag. Dies hat zur Folge, dass in der jetzigen Situation, in der Triageverfahren wahrscheinlich werden, immer noch weder eine gesetzliche Regelung existiert noch das Bundesverfassungsgericht über die Triage-Beschwerde geurteilt hat.

Mittlerweile haben jedoch verschiedenste Institutionen als sachverständige Dritte Stellungnahmen abgegeben. Das Bundesverfassungsgericht hatte hierfür eine Frist bis zum 15. Dezember 2020 gesetzt. Die bis heute (Stand 02.01.2021) veröffentlichten Stellungnahmen folgen dabei in weiten Teilen der Argumentation der Beschwerdeführer.14AbilityWatch “Verfassungsbeschwerde Stellungnahmen fachkundiger Dritter

Es macht mich sprachlos, dass sich noch immer die Bundesregierung weigert, der Triage Problematik einen rechtlichen Rahmen zu geben, obwohl dies von konfessionellen Verbänden, dem Deutschen Institut für Menschenrechte, den bedeutendsten Disabled People Organizations (DPO) bis hin zur Wissenschaft und Ärzteschaft dringend gefordert wird. Im letzten Jahr wäre Zeit gewesen, diese schwierige, aber wichtige Debatte zu führen. Nun befinden wir uns mitten in einer Situation von medizinischer Ressourcenknappheit. Es sieht danach aus, dass zuerst Menschen aufgrund von Triageentscheidungen wie im italienischen Frühjahr 2020 sterben, bevor die Politik tätig wird. Menschen mit Behinderungen, besonders in der ambulanten Versorgung, erhalten keinen passiven Schutz, keinen aktiven Schutz, werden bei der Finanzierung der Pflege während Corona benachteiligt und können sich nicht einmal sicher sein, dass die Politik sie vor Diskriminierung bei Ressourcenknappheit schützt.

Anne Gersdorff, Risikopatientin und Mitglied von AbilityWatch

Gersdorff weiter:

Viele haben noch nicht verstanden, was die aktuelle Situation für Risikogruppen bedeutet, die eine Behinderung haben. Wenn Betroffene seit Monaten aufgrund des Infektionsrisikos keine notwendige medizinische Behandlung mehr bekommen, obwohl sie progressive Erkrankungen haben und Angehörige nunmehr vollständig die Pflege übernehmen, sich deshalb in Dauer-Quarantäne begeben und dann in allen relevanten Corona-Fragen systematisch vergessen oder ignoriert werden, dann funktioniert etwas in unserer repräsentativen Demokratie nicht mehr richtig.

Forderungen

AbilityWatch fordert daher mit Nachdruck:

  • bei den getroffenen und zukünftigen Maßnahmen den Ort der Pflege bzw. das Setting, in dem die Pflegeleistung erbracht wird, nicht mehr als Kriterium für die Anspruchsberechtigung zu nutzen, sondern rein sachliche Kriterien heranzuziehen, wie medizinische Indikation, Pflegegrad und Selbstschutzmöglichkeit,
  • die selbstbeschaffte Pflege und Pflege durch Angehörige endlich bei den Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen,
  • finanzielle Entlastungsbeiträge und Boni für Pflegekräfte auch in der selbstbeschafften Pflege vorzusehen,
  • einen gesetzlichen Rahmen für pandemische Triage-Situation schnellstmöglich zu diskutieren und umzusetzen, sowie
  • die Zusammenarbeit mit Interessensvertretungen behinderter Menschen wieder konstruktiv zu praktizieren.

Update 11.01.2021:

Am 08.01.2021 veröffentlichte die STIKO ihre 1. Aktualisierung zur Covid-19-Impf-Empfehlung.

Bereits in der alten Version war die Empfehlung enthalten, bei der Umsetzung auf eine generelle Öffnung für bestimmte einzelne Gruppen zu achten:

Da es nicht möglich ist, alle relevanten Gruppen einzeln aufzuführen, sind Beispiele genannt. Darüber hinaus gibt es Situationen, in denen nach individueller Indikationsstellung eine Impfung empfohlen sein kann. Es obliegt den für die Umsetzung der Impfung Verantwortlichen, einzelne Personen oder Gruppen, die nicht explizit genannt sind, in die Priorisierungskategorien einzuordnen.

Epidemiologisches Bulletin 2/2021 – (S. 115)

Auf diese Empfehlung war das BMG in der Erstellung der Impf-Verordnung nicht eingegangen. Nur ergänzt die STIKO den vorausgegangenen Satz um folgende Begründung:

Dies betrifft z.B. Personen mit seltenen, schweren Vorerkrankungen, für die bisher zwar keine ausreichende wissenschaftliche Evidenz bzgl. des Verlaufes einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, für die aber ein erhöhtes Risiko angenommen werden kann.

Epidemiologisches Bulletin 2/2021 – (S. 115)

Deutlich hebt die STIKO diesen Aspekt hervor, dass sie bereits in der Einleitung unter “Hinweise zur praktischen Umsetzung” nun folgenden Punkt mit aufführt:

Bei der Priorisierung innerhalb der COVID-19-Impfempfehlung der STIKO können nicht alle Krankheitsbilder oder Impfindikationen berücksichtigt werden. Deshalb sind Einzelfallentscheidungen möglich. Es obliegt den für die Impfung Verantwortlichen, Personen, die nicht explizit genannt sind, in die jeweilige Priorisierungskategorie einzuordnen. Dies betrifft z.B. Personen mit seltenen, schweren Vorerkrankungen, für die bisher zwar keine ausreichende wissenschaftliche Evidenz bzgl. des Verlaufes einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, für die aber ein erhöhtes Risiko angenommen werden kann.

Epidemiologisches Bulletin 2/2021 – (S. 65)

Bitte spenden Sie

An dieser Stelle möchten wir auf den weiterhin aktuellen Spendenaufruf zur Verfassungsbeschwerde Triage hinweisen. Wir setzen uns weiterhin für Lösungen ein, die nicht nur Einzelpersonen helfen, sondern systematisch allen Betroffenen zugutekommen. Die Kosten für die bisher erfolgreiche, aber dadurch auch länger währende Verfassungsbeschwerde können von uns alleine nicht getragen werden.

Für Spenden, allgemein oder mit Zweckbindung, bedanken wir uns im Voraus!


Spenden via GoFundMe (Zweckgebunden)

Spenden via Überweisung (gerne ohne Zweckbindung)

Begünstigter: AbilityWatch e.V.
Bank: VR-Bank Altenburger Land eG (Deutsche Skatbank)
IBAN: DE62830654080004176138
BIC / SWIFT: GENODEF1SLR

Kampagne Mensch ist Mensch