Am Mittwoch verabschiedeten sieben verschiedene Fachgesellschaften gemeinsam Handlungsempfehlungen bezüglich der Zuteilung von Ressourcen in der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie. Sie soll Ärzten und Medizinern Orientierung bei der Frage geben, welche Patienten lebensrettende Behandlungen erhalten sollen und welche nicht, falls die Kapazitäten nicht für alle Patienten ausreichen.

AbilityWatch kritisiert die Verbände scharf und zeigt sich empört über das Verhalten der Fachgesellschaften. Denn die aufgestellten Kriterien sind medizinisch pauschalisiert, rechtlich unhaltbar und ein ethischer Freibrief. Im Einzelnen:

Vor Kurzem verabschiedeten sieben verschiedene Fachgesellschaften gemeinsam Handlungsempfehlungen bezüglich der Zuteilung von Ressourcen in der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie. Sie soll Ärzten und Medizinern Orientierung bei der Frage geben, welche Patienten lebensrettende Behandlungen erhalten sollen und welche nicht, falls die Kapazitäten nicht für alle Patienten ausreichen.
AbilityWatch kritisiert die Verbände scharf und zeigt sich empört über das Verhalten der Fachgesellschaften. Denn die aufgestellten Kriterien sind medizinisch pauschalisiert, rechtlich unhaltbar und ein ethischer Freibrief.
  • Die Empfehlungen stellen Kriterien auf, die eine vermeintlich schlechteren Behandlungserfolg vermuten lassen. Einige dieser Kriterien sind dabei weniger medizinisch geprägt, als vielmehr demographisch und gegen einzelne Minderheiten gerichtet. So wird explizit Gebrechlichkeit mit dem Clinical Frailty Scale erwähnt, der nur für Menschen ab 65 Jahren konzipiert und evaluiert wurde, nun aber
    a) unabhängig von dieser wissenschaftlichen Basis als Kriterium genannt wird und
    b) wie bereits in Großbritannien zu der Absurdität führt, dass Menschen aufgrund ihres äußerlichen Erscheinungsbildes – welches eben keine Rückschlüsse auf Erfolgsaussichten der medizinischen Behandlung zulässt – als weniger aussichtsreich hinsichtlich der allgemeinen Maximierung von Lebensrettung angesehen werden.
    Gleiches gilt für pauschale Kriterien wie “generalisierte neurologische oder neuromuskuläre Erkrankungen”, die in dieser Formulierung ein Spektrum abbilden, was keinesfalls als Kriterium für einer Bewertung der Erfolgsaussichten der Behandlung genutzt werden kann.
    Im Ergebnis bedeutet dies, dass grundsätzlich und pauschal alle Menschen gewissen Alters und Behinderung – unabhängig von der patientenindividuellen Erfolgsaussicht von Behandlungen – negativ bewertet werden und so im Zweifel keine Behandlung erfahren. Andere, die Erfolgsaussichten der Behandlung erschwerende Umstände, wie beispielsweise Nikotinabusus oder Diabetes, von denen man einen Einfluss auf den Verlauf der Erkrankung Covid-19 annimmt, werden nicht genannt und haben so keinen Einfluss auf das numerische Scoring. Es drängt sich der Eindruck auf, dass hier die Chance auf Behandlung davon abhängig gemacht werden soll, wieviel Wert dem Leben der betroffenen Person nach erfolgreicher Behandlung beigemessen wird, was auch an dem unspezifischen Kriterium der “deutlichen Einschränkung der Langzeitprognose” sichtbar wird.
  • Die Aufstellung von Algorithmen, die durch vorherbestimmte Kriterien eine Abwägung zwischen zwei Leben bzw. deren Überlebensaussichten trifft, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Auch den Fachgesellschaften und dem deutschen Ethikrat ist dies bewusst. Trotzdem entschieden sich die Fachgesellschaften dafür einen solchen Algorithmus zu erstellen. Im Gegensatz zu den ausdrücklichen Mahnungen des deutschen Ethikrates auf “unfaire Einflüsse” wie “sozialen Status, Herkunft, Alter, Behinderung” zu verzichten, haben die Fachgesellschaften dies explizit aufgenommen. Ein Grund dafür dürfte das Auslassen von Beratungen mit Betroffenenverbänden und Minderheitsvertretern sein. So haben an dem Papier weder der Deutsche Behindertenrat noch andere Selbstvertretungsorganisationen mitgearbeitet. Es ist schlicht unbegreiflich, wie die Fachgesellschaften einerseits immer wieder auf die Einbeziehung von Patientenperspektiven drängen und andererseits bei der für Mediziner und Betroffene gravierenden  Entscheidung ohne diese Perspektive auskommen, wenn es um die Erarbeitung von Handlungsempfehlungen geht, die im Zweifel pauschalisiert ganze Gruppen von Menschen von lebensrettenden Behandlungen ausschließen.

Wie der Ethikrat richtig beschreibt, ist dem Staat eine Abwägung Leben gegen Leben verfassungsrechtlich verboten. Dies schließt das Aufstellen von Kriterien und Empfehlungen für Abwägungen Dritter ein. Nun über die Empfehlungen der Fachverbände genau diese Kriterien aufstellen zu lassen und darauf zu bauen, dass der Staat dies nicht unterbindet, erscheint sehr beunruhigend. Das Grundgesetz mit der Unantastbarkeit der Menschenwürde, wurde unter dem Eindruck der schlimmsten menschlichen Katastrophe erdacht. Es ist gerade für extreme Situationen, wie die hier vorliegende, als Handlungsmaxime verfasst. AbilityWatch appelliert daher an die Fachverbände ihre Empfehlung und Algorithmus zurückzuziehen. 

Sollten tatsächlich Algorithmen als Orientierungshilfe für Mediziner für die Frage der Behandlungspriorisierung zulässig sein, so muss die Aufstellung jener  allein in der Hand des Staates liegen und diskriminierungsfrei, aufgrund wissenschaftlich fundierter Daten und unter Achtung der Menschenwürde erfolgen. Ein solche Regelung müsste dann nämlich auch verfassungsrechtlicher Überprüfung standhalten.