Forderungen

Wunsch- und Wahlrecht

Ein selbstbestimmtes Leben bedeutet selbst zu entscheiden, wo und mit wem ich lebe, wie ich meinen Tag gestalte, wann ich aufstehen oder zu Bett gehen möchte, was es heute zu essen geben soll und ob ich ins Kino oder mit Freunden Abendessen gehen möchte. Dies sind nur einige Beispiele für Selbstverständlichkeiten im Leben eines jeden Einzelnen. Lebt man in einer Einrichtung, kann man all diese Entscheidungen nie treffen, sie sind vorgegeben. Deshalb fordern wir, dass das Teilhabegesetz festschreiben muss, dass kein Mensch aufgrund seiner Behinderung gezwungen werden darf, in einem Heim zu leben.

Das Wunsch- und Wahlrecht orientiert sich in der jetzt geplanten Form (§ 104 Abs. 2 BTHG-Entwurf) vor allem an Kostengesichtspunkten. Der Wortlaut entspricht zwar annähernd dem derzeit geltenden Wunsch- und Wahlrecht, jedoch mit der Einschränkung, dass es den Grundsatz „ambulant vor stationär“ in der neuen Eingliederungshilfe nicht mehr gibt. Damit entfällt ein wichtiges Argument, um ein Leben in den eigenen vier Wänden zu „rechtfertigen“. Ämter werden deshalb in vielen Fällen zukünftig Menschen mit Behinderung notwendige Hilfen für ein Leben zuhause verweigern und sie auf eine Unterbringung in Einrichtungen verweisen.

Die Gesetzesbegründung möchte diese „Ängste“ mit einer Art „Bestandsschutz“ nehmen: Es sei davon auszugehen, dass das, was vorher angemessen war, auch nach dem neuen Gesetz angemessen ist. Wer jetzt allein wohnt, soll dies auch künftig „dürfen“. Das ist gut für diejenigen von uns, die wohnen, wie sie möchten, aber eine Katastrophe für all die Menschen, die noch im Heim lebend auf eine Möglichkeit zum Auszug hoffen oder erstmals von ihren Eltern ausziehen möchten.

Wir fordern deshalb nicht mehr und nicht weniger als die ausdrückliche Übernahme des Wortlautes von Art. 19 der UN-Behindertenrechtskonvention, nämlich die Garantie, dass Menschen mit Behinderung „gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben“.

Deutschland hat die UN-Behindertenrechtskonvention ratifiziert, sie ist in Deutschland seit 2009 geltendes Recht.

Pooling

Das Bundesteilhabegesetz sieht in § 116 Abs. 2 BTHG-Entwurf erstmals vor, dass Persönliche Assistenz an mehrere Leistungsberechtigte gleichzeitig von einer Person erbracht werden soll – und zwar auch ohne deren Zustimmung. Wenn sich mehrere Betroffene eine Assistenzkraft teilen müssen, bedeutet dies, dass jegliche Aktivität nur noch in der Gruppe stattfinden kann. Statt mit den eigenen Freunden abends essen oder ins Kino zu gehen, hat man dan nur noch die Möglichkeit, mit fremden Personen, die zufällig auch eine Beinträchtigung haben, die Freizeit zu gestalten. Auch, wenn man sich vielleicht noch nicht mal leiden kann.

Eine eigene Tagesplanung gibt es nicht mehr. Mal eben einkaufen gehen oder Überstunden im Büro machen – unmöglich. Selbst wenn „nur“ die Nachtschicht „gepoolt“ würde, bedeutet dies, dass man z.B. um 21 Uhr zuhause sein muss, da die eigene Assistenz Feierabend hat.

Hinzu kommt, dass das gesamte Konzept gemeinsamer Erbringung eine räumliche Nähe der Leistungsberechtigten voraussetzt. Es droht ein Leben in Zwangs-WGs und heimähnlichen Strukturen.

Die „gemeinsame Erbringung“ bedeutet außerdem, dass man sich die Person, die einem bei intimsten Verrichtungen helfen muss und mit der man fast jedes Detail seines Privatlebens teilen muss, nicht mehr selbst auswählen kann.

§ 116 Abs. 2 BTHG-Entwurf schränkt die Individualität und Selbstbestimmung massiv ein. Wir fordern deshalb, dass es eine gemeinsame Erbringung Persönlicher Assistenz nur mit Zustimmung der Leistungsberechtigten geben darf.

Kreis der Leistungsberechtigten

Durch die Regelungen in § 99 Abs. 1 BTHG-Entwurf wird der Zugang zu den Leistungen der Eingliederungshilfe erheblich erschwert. Grundsätzlich muss man zukünftig in mindestens 5 von 9 Lebensbereichen (!) Unterstützung benötigen (bzw. in 3 von 9 Bereichen auch mit Unterstützung nicht teilhaben können).

Wenn man in nur einem Bereich ohne Hilfe nicht teilhaben kann, ist man grundsätzlich nicht eingliederungshilfeberechtigt. Wer z.B. als Student mit starker Sehbehinderung nur eine Assistenzkraft in der Bibliothek benötigt, hat keinen Anspruch mehr. Ebenso eine Person mit leichter geistiger Beeinträchtigung, die lediglich eine Assistenz für Geldangelegenheiten und Behördengänge braucht. Zwar wurde nach lautstarken Protesten eine Ermessensregelung in den Entwurf aufgenommen, die es Ämtern erlaubt, auch Personen, die in weniger Bereichen Hilfe benötigen, diese zu gewähren. Erforderlich hierfür ist jedoch die Feststellung des Kostenträgers, dass „im Einzelfall“ „in ähnlichem Ausmaß“ Unterstützung notwendig sein muss. Wann das der Fall ist, bestimmt der Kostenträger. Und auch wenn die Voraussetzung bejaht wird, besteht noch immer kein Anspruch auf Hilfe: Das Amt kann dann unter Ermessensausübung Hilfe gewähren oder auch nicht.

Teilhabe am kulturellen, öffentlichen und politischen Leben sowie die unabhängige Lebensführung, aber auch das Recht auf Bildung kann hier Betroffenen verwehrt werden.

Wir fordern deshalb, § 99 Abs. 1 so auszugestalten, dass jede Person, die Hilfe zur Teilhabe zwingend benötigt, diese Hilfe auch bekommt – egal, ob die Teilhabeeinschränkung in einem oder in fünf Lebensbereichen besteht.

Verhältnis Eingliederungshilfe zur Hilfe zur Pflege

Die im BTHG-Entwurf enthaltenen Verbesserungen bei der Vermögensanrechnung sowie die längst überfällige Abschaffung der Anrechnung des Partnereinkommens und – vermögens kommen entgegen der offiziellen Darstellung nicht allen Menschen mit Behinderung zugute.

§ 91 Abs. 1 BTHG-Entwurf regelt den Nachrang der Eingliederungshilfe. Das bedeutet, wer neben Eingliederungshilfe auch Hilfe zur Pflege beziehen muss, wird weiterhin nach den Regelungen des Sozialhilferechts behandelt. Das bedeutet, dass grundsätzlich weiterhin nur 2.600 € erspart werden dürfen und der Partner mit seinem Einkommen und Vermögen voll herangezogen wird.

Der BTHG-Entwurf unterwirft zwar im Vergleich zum Referentenentwurf nunmehr die Leistungen zumindest für erwerbstätige „Doppelbezieher“ vollständig den Regelungen der Eingliederungshilfe, um einen Anreiz zu schaffen, trotz schwerer Beinträchtigung arbeiten zu gehen. Wenn jedoch im Laufe des Erwerbslebens behinderungsbedingt eine volle Erwerbsminderung eintritt oder aber spätestens ab dem Tag des Renteneintritts, sind alle Vorteile weg und auch der Partner haftet wieder voll mit.

Wir fordern deshalb, dass die Eingliederungshilfe grundsätzlich Bedarfe der Hilfe zur Pflege mitumfassen muss. Das Erreichen von gleichberechtigter Teilhabe am Leben steht bei Leistungsberechtigten der Eingliederungshilfe im Vordergrund.

Einkommen und Vermögen

Sofern die neuen Einkommens- und Vermögensregeln überhaupt gelten (→ siehe Verhältnis Eingliederungshilfe/Hilfe zur Pflege), darf nunmehr ein Vermögen von zunächst 27.600 € und ab 2020 in Höhe von 50.000 € aufgebaut werden.

Das ist zwar eine deutliche Erhöhung zum jetzt geltenden Betrag von 2.600 €. Gleichwohl bleibt die Schaffung eigenen Vermögens behinderungsbedingt limitiert. Lebensversicherungen oder die Anschaffung einer Wohnung zum Vermieten als Altersvorsorge sind weiterhin nicht möglich.

Zwar betrifft dieses „Problem“ nur eine Minderheit der Eingliederungshilfeempfänger, was eine Vermögensprüfung bei allen Leistungsempfängern mit dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand umso unsinniger macht. Doch zeigt sich genau an dieser Regelung, dass es noch immer als sachgerecht empfunden wird, Personen mit Beeinträchtigungen für behinderungsbedingt notwendige Hilfen zahlen zu lassen. Eine Herauslösung der Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe und einer Abkehr von den Prinzipien der Fürsorge ist nicht erfolgt.

Noch deutlicher wird die Limitierung der Betroffenen bei der Frage der Einkommensanrechnung: Zwar wurde der Grundfreibetrag auf ca. 2.500 € brutto/ca. 1.700 € netto erhöht, doch steigt der Eigenanteil ab Einsetzen der Zuzahlungspflicht rapide an: Geleistet werden muss dann ein Betrag von 2 % des über der Freigrenze liegenden JAHRESeinkommens – pro MONAT.

Die offizielle Darstellung suggeriert, dass Betroffenen nach der Neuregelung mehr vom verdienten Einkommen bleibt. Die Modellberechnungen gehen jedoch allesamt nicht von Personen aus, die der Pflegestufe 3 zuzuordnen sind. Diese müssen derzeit bis zu 40% des über einer individuell auszurechnenden Freigrenze liegenden Einkommens abgeben. Die von Regierungsseite vorgelegten Zahlen gehen jedoch davon aus, dass der derzeitige Eigenanteil bei bis zu 80% liegt und somit höher ist als nach dem neuen Recht. Dies ist zwar bei Pflegestufe 2 der Fall, nicht aber bei Empfängern mit Pflegestufe 3. Für diese verschlechtert sich die Einkommensanrechnung teils drastisch.

Im Übrigen kann die Regierung keinerlei Zahlenmaterial vorweisen, in welchem Verhältnis der für die Prüfung betriebene Verwaltungsaufwand zu den erzielten Zuzahlungsbeträgen steht.

Wir fordern, die kostenintensive Prüfung von Einkommen und Vermögen abzuschaffen. Zumindest aber sollte der Einkommensbeitrag auf ein Maß reduziert werden, welches die gleichberechtigte Teilhabe nicht behindert. Dies wäre zum Beispiel ein Beitrag i.H.v. 2% des BruttoMONATSeinkommens pro MONAT (analog der Zuzahlungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung).