Ein gutes Teilhabegesetz ist überfällig! Menschen, die mit Assistenz leben, muss ein einkommens- und vermögensunabhängiger Zugang und eine Finanzierung von Assistenzleistungen niederschwellig ermöglicht werden, anstatt weitere Bürokratiebarrieren aufzubauen.
Diese 10 gravierenden Mängel des geplanten Entwurfes kritisieren behinderte Menschen unter dem Hashtag #NichtMeinGesetz in ganz Deutschland massivst:

  1. Die Mogelpackung schlechthin
    Sind behinderte Menschen auf Persönliche Assistenz angewiesen, erhalten sie zumeist Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege. Allerdings wird nur die Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe in Teilen herausgelöst. Alle, die beide Leistungen beziehen, profitieren nicht! Ausnahme: Wer außerhalb eines Heimes erwerbstätig ist profitiert auch dann von den Verbesserungen, wenn dieser beide Leistungen bezieht. Renter, Erwerbslose, Schüler & Studenten usw. erhalten also keine Verbesserungen.
  2. Selbstbestimmt leben? Nur wenn es günstiger und nicht unangemessen ist.
    Bisher galt der Grundsatz: ambulant vor stationär. Also es ist besser man wohnt zu Hause oder in einer eigenen Wohnung, als in einem Heim. Dieser Vorrang entfällt, sodass das Wohnen in den eigenen vier Wänden künftig oft nur dann „erlaubt“ werden wird, wenn es günstiger ist oder ein Leben im Heim unzumutbar ist. (§104 II SGB IX). Es soll einen Bestandsschutz geben. Dieser steht aber nicht im Gesetz, sondern nur in dessen Begründung. Zukünftige Generationen hilft es ohnehin nicht.
  3. Individuelles Leben – Fehlanzeige
    Nach dem Entwurf können viele Hilfen zwangsweise für mehrere Betroffene gleichzeitig erfolgen – das sogenannte „Poolen von Leistungen“. Individuelle Aktivitäten, wie sich mit Freunden treffen oder Kinobesuche, sind dann unmöglich. Es droht ein zwangsweises Leben in WGs und Heimstrukturen. (z.B. §116 II und §112 IV SGB IX)
  4. Behinderte dürfen nicht sparen
    Um die lebensnotwendigen Hilfen zu erhalten, dürfen behinderte Menschen kaum Geld sparen. Von ihrem Einkommen wird ihnen – neben den normalen Steuern und Sozialabgaben – 24% des über dem Freibetrag liegenden Einkommens abgezogen und Vermögen, also auch Bausparverträge oder Lebensversicherungen, dürfen sie nicht in einem Wert von mehr als zunächst 25.000 € besitzen (§137 II und §140 SGB IX). Bei Hilfe zur Pflege verbleibt es im Grundsatz bei 2.600 €.
  5. Willst du mit einem behinderten Menschen zusammenleben? Gib dein Geld her!
    Wer mit einem behinderten Menschen in einer Partnerschaft lebt, muss – sobald man zusammen wohnt – so lange alle Hilfen für den Partner zahlen, bis er selbst weniger als 25.000 € besitzt. Ein geerbtes Elternhaus – weg. Eine Lebensversicherung – weg. Dies gilt allerdings nur noch für die Hilfe zur Pflege. In der Eingliederungshilfe sind Partner freigestellt.
  6. Behinderte sind nicht behindert genug
    Um Hilfen zu erhalten, muss man laut dem Entwurf in 5 von 9 Lebensbereichen eingeschränkt sein (§ 99 SGB IX). Wer z.B. aufgrund einer Sehbehinderung Hilfe zur Mobilität und beim Lernen benötigt, ist nicht behindert genug, um Eingliederungshilfe beanspruchen zu können. Einziger Ausweg: Das Wohlwollen des Amtes. Diese können jetzt nach “freiem Ermessen” auch dann Hilfen gewähren, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden – muss dies aber nicht.
  7. Mit anderen Menschen kommunizieren? Nur wenn es wirklich wichtig ist!
    Hör- oder sprachbehinderte Menschen sollen nur dann Hilfen zur Kommunikation erhalten, wenn das aus „besonderem Anlass“ nötig ist. Sich mit Freunden, Bekannten oder der Kassiererin im Supermarkt verständigen – unwichtig. (§82 SGB IX)
  8. Im Ausland studieren oder Entwicklungshilfe leisten? Nur wenn es billig ist!
    Hält sich ein behinderter Mensch vorübergehend im Ausland auf, erhält er dort nur dann Hilfen, wenn diese im Vergleich zu Deutschland bei gleicher Qualität günstiger sind. Ein Auslandssemester oder für eine Entwicklungshilfe-Organisation zu arbeiten – fast unmöglich. (§31 SGB IX)
  9. Ein Behinderter will ehrenamtlich helfen? Dann soll er doch erstmal selbst um Hilfe betteln!
    Behinderte Menschen, die sich ehrenamtlich engagieren möchten, erhalten nur dann Assistenz, wenn diese nicht durch Freunde und Familie abgedeckt werden kann. (§ 78 Abs. 5 SGB IX)
  10. Eltern können ihren Kindern nicht helfen
    Wollen Eltern ihrem behinderten Kind als Absicherung etwas vererben, damit es z.B. nicht auf staatliche Grundsicherungsleistungen angewiesen ist, geht das nicht. Das Kind muss – wenn es Hilfe zur Pflege bekommt – weiterhin den kompletten Betrag, bis auf 2.600 €, abgeben.

Darüber hinaus bestehen noch viele weitere Mängel am derzeitigen Entwurf des Bundesteilhabegesetzes, welche nach und nach hier und an anderen Stellen zusammengetragen werden. Hier soll nur eine Auswahl an besonders pikanten und dramatischen Verschlechterungen aufgeführt werden. Dazu gehören aber auch:

  • Der individuelle Anspruch auf einen Integrationshelfer an Schulen und weiteren Bildungseinrichtungen wird faktisch gestrichen (§112 Abs. 4)
  • Pläne eines bundeseinheitlichen Teilhabegeldes, welches nicht nur die unterschiedlichen Höhen an Ausgleichszahlungen je Bundesland behoben, sondern vielen behinderten Menschen kulturelle Teilhabe erst ermöglichen würde, sind erst gar nicht zum Zuge gekommen.